Osterfeuer müssen bis zum 11. April beim Ordnungsamt angemeldet werden

von admin (Kommentare: 0)

Osterfeuer müssen bis zum 11. April beim Ordnungsamt angemeldet werden

Für die Anmeldung gibt es ein Formular auf www.dorsten.de. Vorgaben sind zwingend zu beachten

In diesem Jahr können traditionelle Oster- und Brauchtumsfeuer wieder stattfinden. Dies hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz am Dienstag angekündigt. In den vergangenen beiden Jahren mussten aufgrund der Regelungen der Corona-Schutzverordnung viele Veranstaltungen und Versammlungen abgesagt werden. Davon waren auch die Osterfeuer betroffen.

Nun sind diese wieder möglich - allerdings gilt weiterhin, dass die jeweils aktuellen Vorgaben und Hygienevorschriften der Corona-Schutzverordnung zu beachten sind.  

Osterfeuer dürfen nicht zur Qual für die Nachbarn werden!
Bei der Vorbereitung für die Osterfeuer, werden leider oftmals nicht nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusam­mengetragen, um jahrhundertealtes Brauchtum zu praktizieren. Immer öfter nehmen un­bedachte Mitbürger diese alte Tradition zum Anlass, sich auch ihrer Abfälle zu entledigen, was eindeutig verboten ist.

Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist nur zu Ostern als Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch Baum- und Strauchschnitt, nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten.

Um das Brauchtumsfeuer nicht zu einer Belastung für Nachbarn und Umwelt werden zu lassen, muss   das Feuer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Veranstalter müssen größere Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden, Vereine, Ver­bände sein, die eine derartige Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchfüh­ren. Das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

 Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen statt­finden (nicht Wochen vorher oder nachher).

Auch für Brauchtumsfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) verwendet werden. Das Material muss weitestgehend trocken und frei von Verpackung oder sonstigen Anhaftungen sein.

Um das Ablagern von fremdem Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte der Grünabschnitt zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zu­sammengetragen werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.

Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig  o. ä. genutzt werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.

Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern. Die einzuhaltenden Mindestabstände können beim Ordnungsamt erfragt werden.

Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5x5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m3 nicht überschreiten und muss von einem 15 m weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.

Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da oftmals Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.

Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtsper­sonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.

Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Osterfeuer müssen bis Montag vor Karfreitag (11.04.2022) beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten, Rathaus, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten (Tel. 02362  / 66 37 54 Fax: 02362 / 66 57 31 oder Mail: ordnungsamt@dorsten.de ) angemeldet werden.

Für die Anmeldung ist das Formular für die Anzeige von Osterfeuern zu nutzen. Dieses ist auf der Internetseite der Stadt Dorsten (www.dorsten.de) unter dem Stichwort „Osterfeuer“ oder „Traditionsfeuer“ abrufbar. Das Formular ist online ausfüllbar, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden und zum Ordnungsamt der Stadt Dorsten gesandt werden (per Post, Fax oder E-Mail). Verwaltungsgebühren fallen für diese Dienstleistung nicht an.

Wer noch Fragen zum Osterfeuer hat, wendet sich bitte an das Ordnungsamt (Tel. 02362 / 663754) oder die Umweltabteilung (Tel. 02362 / 663523).

Wer Fragen zur Entsorgung seiner Grünabfälle hat, wendet sich bitte an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Dorsten (Tel. 02362 / 665605).

Sofern bei der Veranstaltung Musik und/oder Alkoholausschank vorgesehen ist, ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Hierfür steht das Ordnungs- und Rechtsamt, Frau Hülsken (02362-66 3765 oder ordnungsamt@dorsten.de) als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Text: Stadt Dorsten

Zurück