Gesundheitsamt passt Quarantäne-Regelung an

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Gesundheitsamt passt Quarantäne-Regelung an

Neue RKI-Empfehlungen durch Mutanten

Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen passt mit Blick auf die Virusmutationen und die Bewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sein Vorgehen bei Quarantänen für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen und Kontaktpersonen an. Ab sofort gilt grundsätzlich für alle neu mit dem Virus Infizierten und ihre Kontaktpersonen eine Quarantänezeit von 14 Tagen. Zuvor folgten auf ein positives PCR-Ergebnis, bei dem keine Variante durch Sequenzierung oder Typisierung nachgewiesen wurde, in der Regel zehn Tage Quarantäne. Eine weitere Änderung betrifft die Bestimmung von Kontaktpersonen in Schule und Kita. Dort gilt vorerst - bis das Land seine Teststrategie konsequent umgesetzt hat – die gesamte Klasse, der Kurs oder die Gruppe als Kontaktpersonen der Kategorie 1, für die Tests angeordnet und eine Quarantäne festgelegt wird.

"Die Virusmutationen stellen uns vor neue Herausforderungen, da sie ansteckender sind und sich schneller verbreiten", erklärt Raphael Stauf, Leiter Infektionsschutz beim Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen. "Das RKI hat aus diesem Grund die Lage neu beurteilt und Empfehlungen veröffentlicht, an die wir unser Vorgehen nun anpassen." Bislang wurden im Kreis Recklinghausen die britische und die südafrikanische Virusvariante nachgewiesen. Erstere macht im Kreis Recklinghausen nachweislich mindestens ein Drittel aller Fälle aus, wobei von einem noch höheren Prozentsatz ausgegangen werden kann. "Das RKI hat zuletzt mit einem Wert von 72 Prozent die Variante B1.1.7, die zuerst in Großbritannien aufgetreten ist, als die aktuell in Deutschland dominierende bezeichnet", so Stauf.
 
Verbindlich sind Angaben in Ordnungsverfügung
Wer positiv auf Corona getestet wurde oder als Kontaktperson der Kategorie 1 in häusliche Quarantäne muss, bekommt vom Ordnungsamt seiner Stadt eine Ordnungsverfügung zugestellt. "Die Quarantänezeit von 14 Tagen ist die Norm. Natürlich kann es aber im individuellen Fall weitere Faktoren geben, die die Kontaktnachverfolgung berücksichtigt. Am Ende sind die in der Ordnungsverfügung beschriebenen Angaben verbindlich."

Text: Kreis Recklinghausen

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