Corona-Kundgebung auf dem Platz der Deutschen Einheit

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Corona-Kundgebung auf dem Platz der Deutschen Einheit

Stadt untersagt mobilen Aufzug durch die Innenstadt: Mindestabstände nicht gewährleistet, Versammlungsfreiheit bleibt auch mit dieser Schutzmaßnahme gewahrt

Die Stadt Dorsten hat gegenüber dem Veranstalter einer Corona-Demonstration in Dorsten am Samstag, 28. November, eine Ordnungsverfügung erlassen, nach der die angemeldete Kundgebung nur als ortsfeste Versammlung auf dem Platz der Deutschen Einheit durchgeführt werden darf, nicht aber als Aufzug durch die Innenstadt.

Die Stadt Dorsten ist hier nicht zuständig für die grundsätzliche Genehmigung der Kundgebung, sondern für den Infektionsschutz gemäß Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Schutzverordnung. Die Größe der Veranstaltung wird dadurch nicht beschränkt: Die Veranstalter haben bis zu 299 Teilnehmer angekündigt, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht könnten auf dem Platz bis zu 363 Personen teilnehmen.

Grund für die Beschränkung auf eine ortsfeste Veranstaltung sind erhebliche Zweifel daran, dass an einem Samstag mit Wochenmarkt – dem am stärksten frequentierten Wochentag – auf den durch Warenauslagen und Einbauten (Bänke, Bäume) verengten Straßen der Innenstadt ein mobiler Aufzug mit bis zu 299 Personen durchgeführt werden kann, ohne dabei die Mindestabstände zu unterschreiten. Dies scheint vielmehr unvermeidlich. Davon betroffen wären nicht nur die Teilnehmer der Kundgebung, sondern auch Unbeteiligte.

Die Stadt hat bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass eine Untersagung der Kundgebung unter dem Aspekt des Infektionsschutzes sicherlich wünschenswert wäre, würdigt aber ausdrücklich das grundgesetzlich geschützte, hohe Gut der Versammlungsfreiheit. Festzuhalten bleibt, dass es in dieser Ordnungsverfügung nicht um ein Versammlungsverbot geht, sondern lediglich um eine Auflage für die Art und Weise, wie die Versammlung stattfindet. Das Verbot eines Aufzuges durch die Innenstadt kommt somit einer notwendigen Schutzmaßnahme gleich, mit der eine vielfache, möglicherweise sogar beständige Unterschreitung der zu beachtenden Mindestabstände zwischen Teilnehmenden und/ oder Dritten wirksam vermieden wird.

Der Veranstalter wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gemäß Corona-Schutzverordnung NRW und Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen und unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands auch bei solchen ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften besteht. Der Versammlungsleiter wurde aufgefordert, am Samstag auf die Teilnehmenden einzuwirken, dass trotz der vermutlich weitgehend kritisierten Rechtslage, aber in Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien und zum Schutz insbesondere von vulnerablen Gruppen die Vorgaben zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen eingehalten werden.

Text: Stadt Dorsten

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