Regionalverordnung NRW

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Regionalverordnung NRW

„Einreise“ in den Kreis beschränkt auf 15 Kilometer ab Grenze der eigenen Heimatgemeinde

Zur neuen Regionalverordnung zur Einschränkung von Bewegungsradien aus Kreisen und in Kreise mit hohen Inzidenzwerten hat das Gesundheitsministerium NRW heute (Mittwoch, 13. Januar) präzisiert, wie die Regelungen zur „Einreise“ zu deuten sind.

Demnach dürfen Einreisende aus Nachbar-Kreisen und -Städten sich jeweils bis zu 15 Kilometer (gemessen ab Gemeindegrenze des eigenen Wohnortes) in den Kreis Recklinghausen hineinbewegen. Anders, als gestern ausgelegt, darf sich also nicht frei im Kreis Recklinghausen bewegen, wer das Kreisgebiet innerhalb eines 15 Kilometer-Umkreises um seinen Wohnort erreichen kann.

So ist von der Gemeindegrenze Schermbeck / Kreis Wesel aus innerhalb der zulässigen 15 Kilometer beispielsweise jeder Punkt im Stadtgebiet Dorsten zu erreichen oder das Stadtzentrum Marl – nicht aber das Stadtzentrum Haltern (17 Kilometer).
Die falsche Auslegung finden Sie unten in unserer ursprünglichen Pressemitteilung markiert.

Regionalverordnung NRW
Karte zeigt für Dorsten den auf 15 Kilometer begrenzten Bewegungsradius (Ergänzung der u.g. Pressemitteilung vom heutigen Mittag).
Die neue 15-Kilometer-Beschränkung wirft viele Fragen auf. Das Vermessungsamt der Stadt Dorsten hat deshalb unter dem folgenden Link eine Karte erstellt, die anschaulich macht, wohin Dorstener Bürgerinnen und Bürger sich nach Erlass der Regionalverordnung NRW bewegen dürfen, ohne dafür einen besonderen Grund haben zu müssen:

http://46.4.251.206/dorsten/corona/index.html#10/51.6721/7.1013

Zulässig sind generell alle Fahrten innerhalb des gesamten Kreises Recklinghausen. Die zehn Städte sind in dieser Karte grün hinterlegt.
Dorstener Bürgerinnen und Bürger dürfen sich zudem außerhalb des Kreisgebietes 15 Kilometer über die eigene Stadtgrenze hinaus bewegen, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedarf (rot gestrichelte Linie im Radius um das orange umrandete Stadtgebiet von Dorsten).

Fahrten nach Reken, Velen, Heiden, Borken, Raesfeld, Schermbeck, Hünxe, Kirchhellen, Bottrop und Buer sind damit weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Teilweise angefahren werden dürfen die Stadtgebiete von Dülmen, Coesfeld, Gescher, Rhede, Hamminkeln, Dinslaken, Oberhausen, Essen, Gelsenkirchen und Herne.

Der Radius um die Stadtgrenze hat darstellungsbedingt leichte Unschärfen um die 15-km-Grenze herum. Darum gibt es rechts oben auf der Darstellung ein kleines Lineal, mit dem innerhalb der Karte eigene Messungen durchgeführt werden können zwischen Stadtgrenze und Radius: Dafür bitte mit diesem Werkzeug zwei Punkte setzen, die Luftlinie dazwischen wird automatisch berechnet.

Weiterhin hohe Infektionszahlen
Bürgermeister Stockhoff: „Wir müssen ernsthaft mit uns vereinbaren, welche Kontakte wirklich notwendig sind und welche nicht. Dann ist diese Verordnung ganz einfach zu verstehen“

Für den Kreis Recklinghausen und für drei weitere Landkreise hat die Landesregierung NRW am Montag abend eine Regionalverordnung erlassen, die als Maßnahme gegen hohe Inzidenzwerte jenseits der 200 die Bewegungsfreiheit begrenzt.

Nach dieser Verordnung dürfen sich Bewohner des Kreises innerhalb der Kreisgrenzen bewegen. Verlassen werden darf das Kreisgebiet nur noch um 15 Kilometer jenseits der eigenen Stadtgrenzen. Ebenso ist die Einreise in den Kreis Recklinghausen beschränkt. Die Verordnung gilt ab Dienstag, 12. Januar, und ist zunächst bis Monatsende (31. Januar) befristet.

Bürgermeister Tobias Stockhoff: „Diese Verordnung ist zunächst sehr abstrakt, wirft viele Fragen auf und wirkt auf manchen vielleicht bedrohlich. Dabei ist der Geist dieser Verordnung ganz einfach zu verstehen:

Wir alle sind angesichts der in unserer Region weiter massiv voranschreitenden Pandemie dringend dazu aufgerufen, jeden unserer Kontakte zu hinterfragen!
Wir müssten noch ernsthafter mit uns vereinbaren, was jetzt notwendig ist und was nicht!

Der Besuch bei den Eltern oder Kindern bleibt ja erlaubt. Berufliche Fahrten und Anreisen zu Arztterminen werden nicht eingeschränkt. Aber jetzt einfach aus Spaß in Schneegebiete zu fahren, ist überflüssig, gefährdet andere Menschen und wird mit dieser Verordnung zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann. Vor allem solche vermeintlichen Spaßfahrten – die am Ziel auch zu unnötigen Kontakten führen – hat die neue Verordnung im Blick. Wer den Ernst der Lage begriffen hat und seine eigenen Kontakte darum auf das absolut zwingende Minimum reduziert – der wird sich viele Fragen selbst beantworten können, der wird nichts falsch machen und der wird auch nicht mit dieser Verordnung in Konflikt kommen.“

Konkret bedeutet die 15-Kilometer-Regel für Dorsten: Die außerhalb des Kreises liegenden Gemeinden Schermbeck, Raesfeld, Reken oder Heiden bleiben beispielsweise erreichbar, ohne dass für eine Fahrt dorthin ein besonderer Grund vorliegen muss. Auf den Dorsten abgewandten Seiten des Kreisgebietes dürfen die Kreisgrenzen jedoch nicht ohne Grund überschritten werden (z.B. von Datteln nach Olfen oder von Waltrop nach Lünen).

Umgekehrt sind „Einreisen“ in den Kreis Recklinghausen nur erlaubt, wenn die 15-Kilometer-Grenze gemessen ab Grenze der eigenen Heimatstadt nicht überschritten wird. Falsch: So dürfte jemand aus Lünen bei Waltrop die Kreisgrenze überschreiten – und dann innerhalb des Kreises Recklinghausen auch bis nach Dorsten fahren.

Für diese Beschränkungen gibt es zahlreiche Ausnahmen:
Zulässig bleiben sowohl die „Ausreise“ aus dem Kreis Recklinghausen wie auch die „Einreise“ für
die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen
den Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
den Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Pflegeeinrichtungen (gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen
die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen
die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Alle diese Ausnahmen gelten natürlich nur, soweit sie nach der aktuellen Coronaschutzverordnung auch zulässig sind.

Text: Stadt Dorsten

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