Neue Corona-Schutzverordnung

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Neue Corona-Schutzverordnung

Bürgermeister Stockhoff: „Neue Freiheiten mit Eigenverantwortung leben“

Die Landesregierung hat in der Nacht zum Samstag die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die viele Lockerungen der bisherigen Beschränkungen zulässt. Bürgermeister Tobias Stockhoff: „Die Lockerungen erfolgen nicht, weil Corona überwunden ist. Diese Lockerungen sind nur möglich, weil wir in den letzten Wochen gemeinsam als Bürgerschaft großartige Erfolge im Infektionsschutz erzielt haben. Wenn wir die wiedergewonnen Freiheiten behalten wollen, dürfen wir diese Erfolge nicht leichtfertig verspielen. Das Land hat mit dieser neuen Verordnung viel Verantwortung für den Infektionsschutz auf uns, die Bürgerinnen und Bürger, übertragen, statt weiterhin Zwang und Kontrolle auszuüben. Umso wichtiger ist es, dass wir alle die bekannten Corona-Regeln einhalten. Das ist eigentlich gar nicht schwer: Unnötige Treffen meiden, Abstand halten, Maske tragen, mindestens immer dort, wo Abstand nicht möglich ist und gründliche Hygiene.

Dass die Gefahr dieses heimtückischen Virus nicht zu unterschätzen ist, verdeutlicht der viel zu frühe Tod von Menschen – auch aus Dorsten. Von den aktuell fünf mit Corona infizierten und verstorbenen Dorstenern sind mindestens drei auch an Corona verstorben. Von diesen fünf Personen waren mir zwei persönlich bekannt („per Du“) und zwei weitere sind unmittelbare Angehörigen von Bekannten von mir. Die Auswirkungen von Corona sind nicht abstrakt. Sie sind konkret.“

Die neuen Regelungen im Überblick:
Ein Link zu den im Text genannten und vom Land festgelegten Hygienestandards für Gastronomie, Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage und Fitnessstudios ist am Ende dieser Mitteilung zu finden.

Verhalten des Einzelnen:
Nach wie vor gelten die bekannten Einschränkungen für das Zusammentreffen in der Öffentlichkeit. Neu ist: Treffen sind erlaubt für Personen aus zwei Haushalten (bisher einer). Zu allen anderen Menschen muss im öffentlichen Raum weiterhin 1,50 Meter Abstand eingehalten werden oder – wenn Abstand nicht möglich ist – eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Darüber hinaus gilt Masken-Pflicht in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind: Geschäfte, Museen, Gedenkstätten oder Gebäuden in Zoos. Die Pflicht gilt ferner bei Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die nicht mit 1,50 Meter Abstand erfolgen können. Sie gilt auch weiterhin auf Wochenmärkten, den Allgemeinflächen von Shoppingcentern oder in Warteschlangen sowie im Öffentlichen Nahverkehr. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung, Mitarbeiter, die durch einen Spuckschutz von Kunden getrennt sind (z. B. Kassiererinnen in Läden) sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Besuche in Pflegeheimen und Wohnstätten (z. B. für Menschen mit Behinderungen) wurden bereits pünktlich zum Muttertag (10. Mai) in der letzten Corona-Schutzverordnung erlaubt. Die Stadt hat allen Einrichtungen dafür die Versorgung mit Schutzmaterial angeboten. Besuche in anderen Betreuungseinrichtungen ohne einen der bekannten Ausnahmegründe sind ab dem 20. Mai wieder möglich, wenn für das Haus ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegt. Krankenhäuser dürfen ab Montag, 11. Mai, Besuche zulassen. In jedem Fall gilt: ein Besuch pro Tag und Patient, höchstens zwei Besucher.

Außerschulische Bildung
Bibliotheken und Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
Bei Bildungsangeboten in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen müssen Hygiene und 1,50 Meter Mindestabstand sichergestellt sein. Erlaubt ist im Regelfall: Eine Person auf fünf Quadratmeter Raumgröße. Keinesfalls dürfen sich mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten. Sportliche Bildungsangebote müssen kontaktfrei erfolgen. Bei der Gesundheitsbildung (insbesondere Erste-Hilfe-Kurse) ist bei notwendiger Unterschreitung des
Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Personen dringend auf kontaktarme
Durchführung, vorheriges Händewaschen oder Desinfektion und das Tragen einer Maske zu achten.

In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht
zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Die Dorstener Musikschule bietet ab Montag (11. Mai) zunächst nur Einzelunterricht an und wird in den nächsten Tagen weitere Änderungen beraten.

Kultur
In geschlossenen Räumen bleiben Konzerte und Aufführungen bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen für höchstens 100 Besucher sind mit einem strengen Hygienekonzept möglich.
Aufführungen im Freien sind zulässig, wenn bei Besuchern, in Warteschlangen und beim Zutritt der Mindestabstand gesichert ist. Auch hier gilt: Maximal 100 Zuschauer sind zulässig.
Proben sind mit Mindestabstand zulässig. Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) dürfen nicht in Gruppen durchgeführt werden.

Sport
Jeder nicht kontaktfrei mögliche Sport bleibt untersagt. Der Unterricht in Tanzschulen ist zulässig mit einem festen Tanzpartner und Mindestabstand zu allen anderen Personen im Raum.
Wenn Sport und Training kontaktfrei erfolgen können, ist dabei auf Hygiene, Infektionsschutz und Mindestabstand zu achten. Die Nutzung jeglicher Vereinsräume (Kabine, Sanitär, Gesellschaftsräume) bleibt untersagt.
Für die Öffnung von Fitnessstudios hat das Land Hygiene- und Infektionsschutzstandards festgelegt.

Freizeit- und Vergnügungsstätten
Geschlossen bleiben Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Hallenbäder, Spaßbäder, Saunen, Spielbanken (Ausnahme: Automatenspiel) sowie Bordelle.
Freibäder dürfen ab 20. Mai wieder öffnen.
Spielhallen, Wettbüros und Automatenspiele in Spielbanken dürfen öffnen. Es gelten die bekannten Corona-Regeln: Mindestabstand und nötigenfalls Maske.
Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen bleibt sind untersagt.

Handel
Die bestehenden Regeln gelten weiter: Zutrittssteuerung, Mindestabstand, Maskenpflicht. Entfallen ist die Begrenzung auf 800 Quadratmeter. Größere Läden dürfen ebenfalls öffnen.

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig.
Öffnen durften bereits oder dürfen ab Montag, wenn die vom Land festgelegten Infektionsschutzstandards eingehalten werden:

1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z. B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

Veranstaltungen und Versammlungen
Großveranstaltungen und Versammlungen bleiben zunächst grundsätzlich untersagt, es werden allerdings mehr Ausnahmen als bisher davon erlaubt. Zulässig sind ab Montag auch Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine. Auch hier gelten die Corona-Regeln Abstand und Hygiene.

Gastronomie
Für die Wiederöffnung von Restaurants, Kneipen, Imbissstuben u. ä. hat das Land Hygiene- und Infektionsschutzstandards festgelegt, die beachtet werden müssen. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Die Gastronomie darf auch wieder Räume für zulässige Versammlungen zur Verfügung stellen.

Beherbergung, Tagungen, Tourismus
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind ab dem 18. Mai wieder zulässig. Für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, gilt das Verbot allerdings weiter. Dies gilt auch für Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze. Ausnahme: Die Ausländer sind selbst dauerhaft Eigentümer oder Pächter eines Wohnwagens oder Ferienhauses.

Die vollständigen Regelungen können unter den folgenden Links nachgelesen werden:

Corona-Schutzverordnung (gültig ab 11. Mai):
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final_0.pdf

Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Gastronomie (Innen- und Außengastronomie, Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen), Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege, Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre, Massage und Massagestudios, Fitnessstudios:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_vom_8._mai_2020_0.pdf

Hygienestandards für Beherbergungsbetriebe folgen.

Corona-Betreuungsverordnung (gültig ab 14. Mai):

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronabetrvo_ab_14.05.2020_lesefassung_final_0.pdf

Corona-Einreiseverordnung (gültig ab 10. Mai):

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronaeinrvo_ab_10.05.2020_lesefassung_final_0.pdf

Text: Stadt Dorsten

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